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Wohngebäudeversicherung

Der beste Schutz fürs Eigenheim​

 

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Diverse Anbieter & umfangreicher Schutz

Hilfe im Schadensfall

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VERANSTALTERHAFTPFLICHWERSICHERUNG

- WENN AUS SPASS ERNST WIRD -

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Wer eine Veranstaltung ausrichtet, weiß wie viele verschiedene Bereiche berücksichtigt werden müssen und wie schwer es ist, den Überblick zu behalten. Entsprechend viel kann schief gehen. Selbst wenn Sie äußerste Sorgfalt walten lassen, können Sie nie ständig auf Ihre Helfer aufpassen. Ein schlampig verlegtes Kabel, ein vergessener Heizpilz, ein ungesicherter Lautsprecherturm — es gibt genügend Möglichkeiten, die zu einem Schaden führen können. Einem Schaden, für den Sie als Veranstalter aufkommen müssen. Zum Glück gibt es hier den passenden Versicherungsschutz.

 

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Die Versicherung ist für jede Einzelperson und jede Vereinigung geeignet, die gelegentlich oder regelmäßig Veranstaltungen ausrichten.

Vorsicht: Ab einer bestimmten Anzahl von Besuchern/Gästen kann aber auch eine eigentlich rein private Feier öffentlichen Charakter erhalten und z. B. aus dem Schutz der Privathaftpflicht herausfallen, da S 1 der Versammlungsstättenverordnung dem Veranstalter bestimmte Auflagen erteilt und dem Event damit einen „öffentlichen Anstrich" verpasst.

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HAFTUNGSGRUNDLAGE

Bei öffentlichen Festen und Veranstaltungen haften Sie als Veranstalter nach S 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG), der MVStättV und den bundeslandspezifischen Regelungen in vollem Umfang für Gesundheitsschädigungen, die bei Ihren Gästen durch unsachgemäßen Umgang mit Lebensmitteln hervorgerufen wurden.

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Nach S 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist nach Art und Umfang zum Schadenersatz verpflichtet, wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.

Sie sind hauptsächlich für Schäden die Sie, Ihre Helfer oder Ihre Bediensteten verursachen haftbar zu machen - unter Umständen aber auch für Schäden, die von Besuchern Ihrer Veranstaltung verschuldet wurden.

 

WAS IST VERSICHERT?

Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

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Versicherter Personenkreis:

  • der Veranstalter

  • die für den Versicherungsnehmer handelnden Personen, wie z.B. Angestellte oder ehrenamtliche Mitarbeiter (Ausnahme: Personen auf Werkvertragsbasis)

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WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND U.A. NICHT VERSICHERT?

  • Vorsatz

  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden

  • Geldstrafen und Bußgelder

  • Mietsachschäden

  • Schäden versicherter Personen untereinander

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Die Aufzählung ist keinesfalls abschließend. Je nach gewähltem Tarifwerk kann die Aufzählung abweichen. Auch können einzelne oder mehrere der genannten Punkte eingeschlossen oder einschließbar sein.

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WIE KANN DER VERSICHERUNGSSCHUTZ DARGESTELLT WERDEN?

Eine Deckung fur die Haftpflichtrisiken einer Veranstaltung kann grundsätzlich über eine eigenständige Veranstalterhaftpflichtversicherung dargestellt werden. Für regelmäßig wiederkehrende Veranstaltungen von Vereinen oder Unternehmen (z. B. alljährliches Kinderfest

o. ä.) kann die Deckung evtl. auch als feste Leistungserweiterung in Vereins- oder Betriebshaftpflicht mit aufgenommen werden.

AUSSCHANK

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  • Im Rahmen eines kleinen Festivals schenkt u. a. die Schwester des Veranstalters an der Bar aus. Es ist dämmrig und hektisch. Sie bemerkt daher beim Einschenken nicht, dass eine kleine Scherbe vom Glasrand abgebrochen und ins Glas gefallen ist.

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  • Der junge Mann, der den Drink orderte, verschluckt die Scherbe dabei mit. Die Scherbe verletzt seine Speiseröhre.

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  • Er muss im Krankenhaus behandelt werden. Vom Veranstalter fordert er Schadensersatz.

TRANSPORTSCHADEN

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  • Für einen Faschingsabend, der vom örtlichen Fußballverein ausgerichtet wird, werden Traversen ins Vereinsheim getragen. Der Parkplatz vor dem Heim wird regelmäßig auch von Kirchenbesuchern genutzt und ist recht voll, da eine Taufe stattfindet.

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  • Zwei Träger sind unachtsam und reißen einen Außenspiegel eines geparkten Wagens ab und zerschrammen den Kotflügel.

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  • Der Fahrzeughalter fordert Schadensersatz.

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

 

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Kurzfristige Unfallversicherung für Helfer

Niemand kann eine Veranstaltung völlig alleine ausrichten. Technik, Ausschank, Verköstigung.      - es gibt einfach zu viele Bereiche, die gleichzeitig und über längeren Zeitraum funktionieren müssen. Ihre Helfer sind hierbei immer in einer Ausnahmesituation und damit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, die ihnen daheim erspart geblieben wäre. Sei es ein Unwetter, ein Aufbaufehler oder ein unbekannter angetrunkener Gast — schnell ist etwas passiert. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Helfer bei einem Unfall gut versorgt sind.

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Kurzfristige Elektronikversicherung für Veranstaltungstechnik

Viele Veranstaltungen sind ohne einen gewissen technischen Aufwand kaum mehr darstellbar. Schnell kommt Bühnentechnik zum Einsatz, die vom Wert in einen sechsstelligen Bereich tendiert. Dem Verleiher gegenüber sind Sie verpflichtet, Schäden an der gemieteten Technik zu erstatten. Es genügt, dass ein Bühnenlaser oder ein Mischpult nur unzureichend gegen Witterung geschützt sind. Schnell kommen da hohe Schadenersatzforderungen zusammen.

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Eine kurzfristige Elektronikversicherung bietet für die Dauer Ihrer Veranstaltung einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Hier sollten Sie kein Risiko eingehen.

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Ausfallversicherung

Als Veranstalter gehen Sie immer ein finanzielles Risiko ein. Schlimm genug, wenn Ihr Event nicht den Zulauf findet, den Sie sich erhofften - noch schlimmer, wenn es abgesagt oder abgebrochen werden muss. Die Gründe hierfür können ungünstige Witterung (Open Air) sein oder eine kurzfristige Absage des Künstlers wegen Krankheit oder Unfall. In der Regel bleiben Sie in einem solchen Fall auf Ihren Kosten sitzen. Der Vermieter der Location fordert genauso sein Geld, wie die gebuchten Sicherheitsleute. Mit einer Ausfalldeckung können Sie sich gegen die finanziellen Folgen absichern, wenn Ihre Veranstaltung ins Wasser fällt.

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