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Wohngebäudeversicherung

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Diverse Anbieter & umfangreicher Schutz

Hilfe im Schadensfall

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HEILWESEN-RECHTSSCHUTZ

- Damit Sie Ihr Recht auch durchsetzen können! -

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Egal ob Arzt, Apotheker, Heilpraktiker etc.: als Angehöriger des Heilwesens können Sie schnell in einen Rechtsstreit verwickelt werden. Ursachen kann es viele geben: Streitigkeiten mit einem Arbeitnehmer oder Verstöße gegen das Datenschutzgesetz. Auch die Gefahr, sich strafrechtlichen Vorwürfen stellen zu müssen, steigt stetig. Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen dann oft hohe Kosten auf den Kläger bzw. Beklagten zu. Mit einer Rechtsschutz-Versicherung haben Sie einen starken Partner an Ihrer Seite!

 

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für alle niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und - je nach gewähltem Versicherer - anderen Berufsgruppen, die dem Feld des Heilwesens zugeordnet werden können (z. B. Ergotherapeuten, Psychologen, Tierärzte, Hebammen, etc.)

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WAS IST VERSICHERT?

Die im vereinbarten Umfang erforderlichen Leistungen für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers bzw. der Versicherten.

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WER IST VERSICHERT?

  • Versicherungsnehmer

  • Arbeitnehmer/-in in Ausübung ihrer Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer

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WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. VERSICHERBAR?

  • Rechtsschutz für Firmen und Selbstständige

  • Verkehrs-Rechtsschutz

  • Regress-Rechtsschutz im außergerichtlichen Verfahren

  • Praxis-Vertrags-Rechtsschutz

  • Privat-Rechtsschutz für den Inhaber/Geschäftsführer

  • Rechtsschutz für Eigentümer, Mieter und Vermieter von Wohnungen und Grundstücken

  • Fahrer-Rechtsschutz

  • Spezial-Straf-Rechtsschutz

  • Versicherungs-Vertrags-Rechtsschutz

  • Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte

  • Forderungsmanagement

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Soweit vereinbart sind u. a. folgende Leistungsarten im Deckungsumfang enthalten:

Schadenersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Steuer-Rechtsschutz, Sozialgerichts-Rechtsschutz, Straf-Rechtsschutz, Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz, Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten, Daten-Rechtsschutz vor Gerichten

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WELCHE LEISTUNGEN SIND U. A. NICHT VERSICHERBAR?

  • Baurechtsstreitigkeiten

  • Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes  Streitigkeiten des Versicherungsnehmers und mitversicherter

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Personen untereinander

  • Kapitalanlagestreitigkeiten

  • Streitigkeiten vor internationalen Gerichtshöfen und Verfassungsgerichten

  • Vorsätzlich begangene Straftaten (rechtkräftiges Urteil)

  • Vertragsrechtliche Streitigkeiten (z. B. Forderungen an Kunden, Gewährleistungsansprüche von Kunden, etc.)

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Hier kann der Versicherungsmarkt Ausnahmen und zumindest teilweise Deckungslösungen kennen.

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WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?

Der Versicherer zahlt die Kosten und Kostenvorschüsse, die zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen notwendig sind, abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung:

  • Kosten des Anwaltes nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

  • Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und

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Sachverständige

  • Kosten des Prozessgegners, soweit diese der Versicherte zu tragen hat

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WAS IST SONST NOCH ZU BEACHTEN?

Es empfiehlt sich, vor erster Konsultierung eines Anwalts immer zunächst das Gespräch mit dem Rechtsschutzversicherer zu suchen. So können Sie im Vorfeld prüfen lassen, ob ein Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat, den Versicherungsumfang konkret abgrenzen und sich eine verbindliche Deckungszusage geben lassen.

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Für einzelne Bausteine der Rechtsschutzversicherung kann eine Wartezeit vereinbart sein. Für Versicherungsfälle, die sich innerhalb dieser Wartezeit oder vor dem Versicherungsbeginn ereignen, besteht kein Versicherungsschutz.

REGRESS-RECHTSSCHUTZ

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  • Die Praxis des Allgemeinmediziners Dr. Müller ist stark ländlich angesiedelt. Bedingt durch den spürbaren, berufsbedingten Wegzug der jüngeren Bevölkerung zählen vor allem ältere Bürger und chronisch Kranke zu seinen Patienten.

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  • Entsprechend hoch fallen die nötigen Arzneimittelverordnungen aus. Die Kassen ärztliche Vereinigung setzt bei einer der Abrechnungen daher einen Arzneimittelregress an. Die besondere Patientensituation der Praxis wurde nicht berücksichtigt.

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  • Ein eingeschalteter Anwalt kann eine Prüfung des Sachverhalts bewirken; der Regress ist in vollem Umfang unangebracht.

PRAXIS-VERTRAGS-RECHTSSCHUTZ

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  • Der Zahnarzt Dr. Guth setzt seinem Patienten Welscher insgesamt vier Implantate. Der Heil- und Kostenplan wurde im Vorfeld zur Vorlage bei Krankenkasse und Krankenzusatzversicherung an den Kunden ausgehändigt.

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  • Der Patient wurde von seiner Zusatzversicherung informiert, welche Summe er nach Abzug der gesetzlichen sowie der Zusatzleistungen selbst noch aufbringen muss. Diese Mitteilung hat er nicht gelesen. Als er nach Abschluss der Behandlung die Rechnung der Praxis erhält, weigert er sich, diese zu begleichen. ​

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  • Nach einem erlassenen Mahnbescheid geht die Sache vor Gericht, wo die Forderung in Umfang und Höhe als gerechtfertigt angesehen wird. Die Rechtsschutzversicherung leistete alle Kostenvorschüsse, die bis dahin anfielen.

WELCHE ZUSÄTZLICHEN VERSICHERUNGEN SIND ZU EMPFEHLEN?

 

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Praxis-Ausfallversicherung

Steht Ihr Praxisbetrieb nach einem Schadensfall (z. B. ein Leitungswasserschaden oder ein Brand) wegen nötiger Renovierungsarbeiten still, springt für den entgangenen Umsatz eine Betriebsunterbrechungsversicherung ein. Diese kann mit und ohne Absicherung des Gewinns abgeschlossen werden. Was aber, wenn Sie selbst erkranken? Ohne Ihre Arbeitskraft steht der Betrieb ebenfalls still und die Kosten laufen weiter. Ein evtl. vorhandenes Krankentagegeld füllt nur die Lücke des Ihnen persönlich entgehenden Einkommens, reicht also auch nicht aus, um die laufenden Kosten zu decken. Mit einer Praxisausfallversicherung können Sie auch hier Vorsorge treffen. Interessant: die Leistungen aus einem solchen Vertrag unterliegen als Versicherungsleistungen auch nicht der Einkommensteuerpflicht.

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Berufsunfähigkeitsversicherung

Im täglichen Umgang mit kranken Menschen besteht natürlich eine ungleich höhere Gefahr, sich ebenfalls mit einer Krankheit zu infizieren, als für den „Normalbürger". Infizieren Sie sich mit einer schweren Krankheit, kann bereits diese Infektion dazu führen, dass Sie Ihren Beruf nicht mehr ausüben dürfen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung sollte ohnehin als „must have" vorhanden sein. Die meisten Bedingungen am Versicherungsmarkt leisten allerdings nur dann, wenn im Zuge einer Erkrankung der gewohnte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Wirklich sinnvollen Schutz kann Ihnen daher nur einer der wenigen Tarife bieten, in deren Bedingungswerk eine sog. Infektionsklausel verankert ist. Oft werden nach dem Abschluss eines solchen Vertrags die ursprünglich vereinbarten Konditionen nicht weiter überprüft, obwohl sich das Einkommen über die Jahre erfreulich verändert hat. Ein regelmäßiger Check dieses existenzsichernden Vertrags ist daher dringend anzuraten.

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