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BÜRGSCHAFTSVERSICHERUNG

Mit einer Bürgschafts- und Kautionsversicherung haben Sie eine interessante Alternative zu einem Bürgschaftskredit bei Ihrer Hausbank. Sie erhöhen Ihre Liquidität, entlasten Ihre Kreditlinie bei der Bank und verschaffen sich damit zusätzlichen Finanzierungsspielraum.

 

KREDITLINIENÜBERSCHREITUNG

Ein Bauunternehmer war sichtlich überrascht, als ein Bankmitarbeiter ihm erklärte, er könne ihm keine zusätzliche Kreditlinie einräumen, da ein hoher Betrag bereits durch die Gewährleistungsbürgschaften ausgeschöpft sei. Bei vorausschauender Planung hätte der Unternehmer die Bürgschaften über eine Bürgschaftsversicherung abwickeln können und damit seine Kreditlinie bei der Bank nicht bzw. nur in geringerem Umfang mit Bürgschaften belasten müssen.

 

INSOLVENZ

Wurde eine Kapitalgesellschaft zur persönlichen Haftungsbegrenzung gegründet, greift diese in vielen Fällen nicht für Bankkredite. Hier muss der Gesellschafter häufig persönlich haften, um die notwendigen Kredite zu erhalten. Das Bürgschaftsrisiko wird dabei häufig unterschätzt. Bei einer Insolvenz der Baufirma nehmen die Bauherren häufig die Bürgschaften in Anspruch. Mängel werden dann oft „überzogen" dargestellt und die Möglichkeit der Nachbesserung ist genommen. Wird die Bank in Anspruch genommen, nimmt diese regelmäßig bei den Bürgen (Gesellschaftern) Regress. Bei Bürgschaftsversicherern ist eine persönliche Haftung dagegen nicht die Regel.

FÜR WEN IST DIE VERSICHERUNG?

Für alle Betriebe, die Bürgschaften stellen müssen, insbesondere Unternehmen aus dem Bauhaupt- und Ausbaugewerbe sowie dem Maschinen- und Anlagenbau.

WAS IST VERSICHERT?

Eine Bürgschaftsversicherung ersetzt die Bankbürgschaft.

WELCHE BÜRGSCHAFTSARTEN KÖNNEN U. A. ABGEDECKT WERDEN?

Versichert werden können:

  • Arbeitnehmer aus. Höchstbürgschaft für Wertguthaben

  • Bürgschaft für Zeitguthaben — Absicherung von Arbeitszeit im Baugewerbe. Guthaben auf Ausgleichsund Entgeltkonten

  • Bürgschaft für Reiseveranstalter

WELCHE GEFAHREN UND SCHÄDEN SIND NICHT VERSICHERBAR?

Eine Bürgschaftsversicherung tritt nur bei Insolvenz des Versicherungsnehmers ein und ersetzt nicht die vom Versicherungsnehmer zu erbringender Leistung. Wird die Bürgschaftsversicherung in Anspruch genommen, obwohl keine Insolvenz der Baufirma vorliegt, muss die Baufirma der Bank die erbrachten Zahlungen erstatten.

WO GILT DIE VERSICHERUNG?

Versicherungsschutz besteht weltweit, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes ausgewiesen ist.

WIE LÄSST SICH DIE PRÄMIE ERMITTELN?

Die Prämie errechnet sich aus der Höhe der Avallinie bzw. dem Bürgschein-Limit.

WELCHE ZAHLUNGEN WERDEN IM SCHADENFALL GELEISTET?

Es wird der geforderte Betrag bis zur maximalen Bürgschaftshöhe gezahlt.

 

  • Gewährleistungsbürgschaften — Absicherung von Mängelansprüchen des Auftraggebers

  • Ausführungsbürgschaften — Sicherheit für vertragsgemäße Auftragsausführung

  • Vertragserfüllungsbürgschaften - Sicherheit für den Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung des Werkvertrages

  • Anzahlungsbürgschaften - Sicherheit für den Auftraggeber für geleistete An- oder Vorauszahlungen Bürgschaft für Altersteilzeit — Sicherheit für Mitarbeiter - gerät ein Arbeitgeber in Insolvenz, zahlt der Versicherer direkt an den

KREDITLINIENÜBERSCHREITUNG

  • Ein Bauunternehmer war sichtlich überrascht, als ein Bankmitarbeiter ihm erklärte, er könne ihm keine zusätzliche Kreditlinie einräumen, da ein hoher Betrag bereits durch die Gewährleistungsbürgschaften ausgeschöpft sei.

  • Bei vorausschauender Planung hätte der Unternehmer die Bürgschaften über eine Bürgschaftsversicherung abwickeln können und damit seine Kreditlinie bei der Bank nicht bzw. nur in geringerem Umfang mit Bürgschaften belasten müssen.

INSOLVENZ

  • Wurde eine Kapitalgesellschaft zur persönlichen Haftungsbegrenzung gegründet, greift diese in vielen Fällen nicht für Bankkredite. Hier muss der Gesellschafter häufig persönlich haften, um die notwendigen Kredite zu erhalten.

  • Das Bürgschaftsrisiko wird dabei häufig unterschätzt. Bei einer Insolvenz der Baufirma nehmen die Bauherren häufig die Bürgschaften in Anspruch. Mängel werden dann oft „überzogen" dargestellt und die Möglichkeit der Nachbesserung ist genommen.​

  • Wird die Bank in Anspruch genommen, nimmt diese regelmäßig bei den Bürgen (Gesellschaftern) Regress. Bei Bürgschaftsversicherern ist eine persönliche Haftung dagegen nicht die Regel.

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